CSU/SPD/Freie Wähler enteignen Hausbesitzer, Handwerker und Landwirte!

Die Straßenausbaubeitrags-Satzungen (StrABS) verstoßen gegen das Grundgesetz.

In vielen Medien wurde in letzter Zeit über die zunehmende Unzufriedenheit von Grundstücksanliegern (Hauseigentümer, Handwerker, Bauern mit kleinen und mittleren Einkommen) an Ortsstraßen berichtet, die fünfstellige Euro- Beträge wegen einer „Straßensanierung“ bezahlen mussten.

Der Grund liegt in der Kommunal-Gesetzgebung von Bundesländern. In Baden-Württemberg, Berlin und Hamburg gibt es diese Gesetze nicht. Auch die Stadt München und viele Gemeinden im Landkreis Weilheim-Schongau haben keine Satzungen, wonach Grundstückseigentümer für Sanierungen zahlen.

Die kalten Enteignungen durch CSU, bayerischer SPD, Freie Wähler müssen verhindert werden!

Daher beschloss die Kreismitgliederversammlung DIE LINKE Oberland am 4.2.2017 einstimmig, den Landesverband zu folgender Stellungnahme aufzufordern und diese ins Landeswahlprogramm aufzunehmen:

  1. Der Artikel 5 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) ist zu ändern, indem die Absätze 1 und 1a aufgehoben werden, mit dem Ziel, dass Städte und Gemeinden keine Straßenausbaubeitragssatzungen (StrABS) erlassen bzw. bestehende Satzungen aufgehoben werden und somit keine Abgaben von Grundstückseigentümern erhoben werden dürfen.
  2. Die Einnahmebeschaffung für Straßenausbaukosten wird den Gemeinden nach der Bayerischen Gemeindeordnung Artikel 62 (GO) selbst überlassen.
  3. Die Höhe der staatlichen Zuweisungen an die Gemeinden und Landkreise muss sich nach dem Bayerischen Finanzausgleichsgesetz (FAG) regeln. Alle öffentlichen Straßen sind aus Steuergeldern zu finanzieren. Ausgenommen davon sind Erschließungskosten nach BauGB.

Begründungen:

  1. Wenn durch Stadt- oder Gemeinderatsbeschluß eine Straße eine öffentliche Widmung bekommt, wird davon ausgegangen, dass die Straße jedermann kostenlos benutzen darf. Somit ist der Grundstücksanlieger auch „Jedermann“.
     
  2. Der Grundstückseigentümer hat in der Regel bereits einen Erschließungskostenbeitrag beim Neubau der Straße als Infrastrukturleistung in Höhe von 90 Prozent der umlagefähigen Kosten bezahlt, nämlich den Vorteil der Wertsteigerung seines Grundstücks.
     
  3. Da Gemeindestraßen, wie auch Kreis-, Staats- und Bundesstraßen, überwiegend von allen Verkehrsteilnehmern benutzt werden, hat der Grundstücksanlieger keinen besonderen Vorteil bei einem späteren Straßenausbau, da Straßenschäden in der Regel  hauptsächlich von anderen Verkehrsteilnehmern (zu 90 Prozent von Schwerlastfahrzeugen) verursacht werden.
     
  4. Das Kommunalabgabengesetz, und damit auch die StrABS verstoßen (nach Kommentaren von Dr. Niemeier) gegen das Grundgesetz (GG) Artikel 3 der Gleichbehandlung. Andere Benutzer der Straße brauchen nach Ausbaumaßnahmen nichts bezahlen.
     
  5. Das Kommunalabgabengesetz, und damit auch die StrABS verstoßen auch gegen das GG Artikel 14 zum Eigentumsschutz (Kommentar von Hans-J. Blanke) . Es gibt keine sachliche Rechtfertigung, dass alleine Grundstückseigentümer für Straßenausbaumaßnahmen bezahlen.
     
  6. Mit der Abschaffung der StrABS werden die Gemeinden zum Sparen angehalten, um Luxus-Sanierungen von Straßen zu vermeiden und nötige Ausbesserungen umgehend durchzuführen.

Anmerkung: In diesem Zusammenhang ist auch das Bundesbaugesetzbuch (BauGB) §§ 127ff zu ändern, um auszuschließen, dass Kommunen bei bereits langjährig bestehenden Gemeindestraßen, erstmals Erschließungsbeiträge bei den Grundstücksanliegern verlangen, mit der Begründung es würden noch Details für die komplette Erschließung fehlen.